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Heilpraktiker Kosten

Naturheilkunde, Naturheilverfahren, Behandlungskosten, Heilpraktiker  

Kostenaspekte

Der "alternative" Heilmarkt hat in Deutschland einen jährlichen Umsatz von vielen Milliarden DM. Im Jahre 1997 wurden über die Apotheken 1,609 Milliarden Packungen Arzneimittel mit einem Gesamtumsatz von 49 Milliarden DM verkauft. Von diesem Gesamtumsatz wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung rund 33,35 Milliarden DM (824 Millionen Packungen verordneter Arzneimittel) ausgegeben. Der größte Teil der übrigen Packungen, nämlich rund 36 % oder 580 Mio. Packungen, entfiel auf den Bereich der Selbstmedikation und damit auf den direkten Einkauf in der Apotheke ohne ein ärztliches Rezept. Der Umsatz betrug hier 7,7 Milliarden DM. Damit hat die Selbstmedikation einen Anteil von 18 % am Apothekenumsatz erreicht.

Der Umsatz mit Arzneimitteln ohne wissenschaftlich begründete Wirksamkeit lag nach Angaben der Stiftung Warentest im Jahre 1993 bei rund bei 6,6 Milliarden DM. Der davon von den privaten oder gesetzlichen Krankenkassen finanzierte Anteil ist unbekannt.

Während einige private Krankenversicherungen (PKV) die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker übernehmen, ist eine Erstattung der Kosten durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) nicht möglich, es sei denn, ein Vertragstherapeut zur Behandlung steht nicht zu Verfügung. In der Vergangenheit übernahmen auch nicht alle privaten Versicherungen die Kosten für "Alternativmethoden", wenn es sich um nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden handelte. Diese Vorgehensweise ist jedoch nach Angaben der Stiftung Warentest (1996) infolge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht mehr möglich, d. h. auch "Alternativmethoden" müssen übernommen werden, wenn die Erfolge der angewendeten Methode mit den Erfolgen der Methoden der Schulmedizin vergleichbar sind.

Die Kosten für wissenschaftlich anerkannte Naturheilverfahren (klassische Naturheilverfahren) werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen in der Regel ohne Probleme übernommen. Bei den "alternativen" Heilmethoden übernehmen die gesetzlichen Kassen nur die Kosten für Verfahren, die hinsichtlich Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen (Stiftung Warentest, 1996). Obwohl die Homöopathie (immer noch) zu den nicht wissenschaftlichen Verfahren der Medizin zählt, werden jedoch auch hier die Kosten i. d. R. übernommen, wenn die Behandlung durch einen Vertragsarzt erfolgt. Die Wahrscheinlichkeit einer Kostenübernahme für die Anwendung "alternativer Heilmethoden" erhöht sich, wenn die Behandlung anstelle der schulmedizinischen Behandlung durchgeführt wird.

Für Beamte regeln die Beihilfevorschriften des Bundes die Gewährung von Beihilfen. Beihilfefähig sind Aufwendungen für notwendige und der Höhe nach angemessene Untersuchungen und Behandlungen. Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers werden bis zum Mindestsatz vergütet Stiftung Warentest (1996).

Wie bereits angesprochen, werden die Kosten für eine Behandlung bei einem Heilpraktiker durch die GKV nicht übernommen. Für die Behandlung beim Heilpraktiker bieten jedoch einige PKV für einen relativ kleinen Monatsbeitrag Zusatzversicherungen an. Informationen erhalten Sie z. B. bei der Stiftung-Warentest.

Vor einer Inanspruchnahme "alternativer" Behandlungen sollten nach Ausführungen der Stiftung Warentest (1996) folgende Punkte von den Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unbedingt mit der Krankenversicherung geklärt werden:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche nichtschulmedizinischen Behandlungsverfahren sie übernimmt.
  • Lassen Sie sich von Ihrem Behandler einen Befund- und Behandlungsbericht geben und reichen Sie diesem bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Fragen Sie den Vertrauensapotheker bei Ihrer Krankenkasse, welche Medikamente zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig sind.
  • Denken Sie daran, daß eine Leistung oftmals Verhandlungssache ist, d. h. lassen Sie sich von negativen Bescheiden nicht entmutigen, sondern versuchen Sie Ihr Anliegen bei der nächst höheren Instanz durchzusetzen, wenn die o. g. Voraussetzungen zutreffen.
  • Helfen Sie den Sachbearbeitern bei Ihrer Krankenkasse mit Zusatzinformationen, denn die Sachbearbeiter kennen sich nicht in allen Bereichen gleich gut aus.
  • Da die Geschäftsstellenleiter der Krankenkassen für ihre Entscheidungen zur Kostenübernahme haftbar gemacht werden können, sind positive Entscheidungen nicht mehr so leicht zu erreichen. Stellen Sie sich auf länger andauernden Entscheidungsprozeß ein, in dem voraussichtlich auch der Medizinische Dienst der Krankenkasse ein Gutachten anfertigen wird.
  • Gegen eine schriftliche Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. Wenn die Widerspruchsstelle die Ablehnung bestätigt, bleibt für Versicherte der GKV die (kostenfreie) Klage beim Sozialgericht oder für Versicherte der PKV die Klage vor dem Zivilgericht.

November 26, 2010 von admin