Naturheilkunde, Naturheilverfahren, Naturheiler, Heilpraktiker, Ausbildung
Naturheiler und ihre Ausbildung
Wer eine alternative Behandlung zur Schulmedizin sucht, hat die Möglichkeit einen Arzt für Naturheilverfahren und/oder Homöopathie oder einen Heilpraktiker aufzusuchen. Eine generelle Aussage, welcher Behandler welches Verfahren am ehesten qualifiziert durchführt, ist nicht möglich. In einer Umfrage gaben zwei Drittel der Ärzte an, dass sie ihre Kenntnisse über Verfahren der Naturheilkunde/Homöopathie im Eigenstudium erworben hatten, etwa 60 Prozent benannten Seminare als Informationsquelle, nur knapp 17 Prozent konnten auf eine entsprechende Zusatzausbildung verweisen (Stiftung Warentest, 1996).
Bei Heilpraktikern gibt keine gesetzliche Regelung für die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte und den Umfang der naturheilkundlichen Inhalte der Ausbildung. Angehende Heilpraktiker müssen eine Kenntnisprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt ablegen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Heilpraktikerberuf sind in den Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz geregelt. In den Richtlinien zur Durchführung der Heilpraktikerprüfung werden der Inhalt und das Ziel der Überprüfung festgelegt.
Arzt für Naturheilverfahren und Homöopathie
Nach Schätzungen der Stiftung Warentest (1996) wenden sieben von zehn Praxisärzten "sanfte" Medizin zumindest gelegentlich an. Viele allerdings ohne besondere Ausbildung, obwohl es die Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" schon seit 1956 gibt. Zusatzbezeichnung heißt, daß sich ein Arzt nach seinem Examen einen bestimmten Medizinbereich vertieft hat. Solche Zusatzbezeichnungen gibt es für verschiedene Bereiche, unter anderem für Naturheilverfahren, für Homöopathie und für Psychotherapie. Seit 1993 sind Naturheilverfahren Prüfungsbestandteil im Examen der Medizinstudenten, d. h. es werden u. a. Kenntnisse über die Grundlagen der Naturheilkunde, der Naturheilverfahren und der Homöopathie überprüft.
Heilpraktiker
Heilpraktiker arbeiten auf der Rechtsgrundlage des Heilpraktikergesetzes aus dem Jahre 1939. Mit der Einführung dieses Gesetzes sollte sichergestellt werden, dass die die damals tätigen Heilbehandler über ein Basiswissen verfügen, und dass sie "der Volksgesundheit nicht schaden".
Die Ausbildung zum Heilpraktiker erfolgt i. d. R. in Heilpraktikerschulen, wie z. B. den Deutschen Paracelsus Schulen. Die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsumfang variiert je nach Schule. Das Vollzeitstudium an einer Paracelsus Schule umfasst z. B. einen Basislehrgang von 24 Monaten und einen Lehrgang in Praktischer Naturheilkunde von 24 Monaten, der 6 Monate nach Beginn des Basislehrgangs begonnen werden kann. Der Gesamtumfang der Ausbildung beträgt zur Zeit ca. 1.800 Unterrichtsstunden mit einer Zeitdauer von 45 Minunten. Ein Übersicht der Ausbildungsinhalte finden Sie unter Deutsche Paracelsus Schulen.
Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung vor dem zuständigen Gesundheitsamt ab. Wie bereits zuvor erwähnt, werden der Inhalt und das Ziel der Überprüfung in den Richtlinien zur Durchführung der Heilpraktikerprüfung festgelegt. Da diese in den Bundesländern sehr ähnlich sind, sollen nachfolgend die bayerischen Richtlinien exemplarisch dargestellt werden:
Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (vom 5.8.1994, geändert 5.12.1995):
4.2
"Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Die Überprüfung dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen. Sie ist andererseits aber keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Befähigung. Daraus folgt, daß sie sich auf die Feststellung beschränken muß, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte. In diesem Rahmen muß die Überprüfung allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung erheblich sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften gehören dazu notwendigerweise auch diejenigen fachlichen Grundkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Durch die Überprüfung muß insbesondere auch festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikern klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewußt ist und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.
4.3
In vorgenanntem Sinn sind Gegenstände der Überprüfung:
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und ggf. mündlichen Teil. Das Bestehen des schriftlichen Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme. Die schriftliche Überprüfung umfasst 60 Fragen, die im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten sind. Dafür stehen 120 Minuten zur Verfügung. Zum Bestehen sind mindestens 45 Fragen zutreffend zu beantworten. Die mündliche Überprüfung dauert etwa 45 Minuten pro Person.
Der Patient entscheidet wie und von wem er sich behandeln lassen möchte. Für diese Entscheidung benötigt er, die ihm sein Behandler geben muss. Ob Arzt oder Heilpraktiker, beide müssen das Risiko und den Nutzen einer Behandlung aufzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Methode schulmedizinisch nicht anerkannt ist.